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Tarifvertrag

Seit 2023 deutlich mehr Geld für Azubis

Seit August 2023 gilt der neue Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen im Bäckerhandwerk. Im Wettbewerb um die Besten ging der Zentralverband hart zur Sache – im Sinne der Azubis.

Mit dem neuen Tarifvertrag erhalten Azubis im Bäckerhandwerks deutlich mehr Geld. Darauf hat sich der Zentralverband mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) geeinigt.

Was wurde genau verhandelt?
Schon beim Start erhalten Azubis 180 Euro mehr. Konkret steigt die Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr von 680 auf 860 Euro brutto, im zweiten von 755 auf 945 Euro und im dritten Jahr von 885 auf 1.085 Euro. Hinzu kommen monatlich 50 Euro Inflationsausgleichsprämie und ein 29-Euro-Ticket. Ab 2025 fällt die Inflationsausgleichsprämie weg, dafür gibt es für alle nochmal 70 Euro brutto obendrauf. Die Botschaft des Zentralverbands an junge Menschen ist eindeutig: Die Bäcker brauchen Euch, Ihr seid das wichtigste Potenzial der Branche.

Weitere Informationen finden Betriebe hier.

Steigerung der Attraktivität als Arbeitgeber


Der Nutzen

Aktuell gültigen Tarifvertrag für Auszubildende im Deutschen Bäckerhandwerk herunterladen:

Die wichtigsten Fragen zum Tarifvertrag

Allgemeine Fragen

Gilt der Tarifvertrag rückwirkend zum 01.08.2023?

Ja, der Tarifvertrag gilt bereits seit dem 01.08.2023. Lediglich die Regelung zum Mobilitätszuschuss (§ 5) gilt ab dem 01.09.2023. Der ZV und die NGG werden die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages rückwirkend zum 01.08.2023 beantragen.

Gilt der Tarifvertrag auch, wenn mein Auszubildender nicht Mitglied der NGG ist?

Ja. Der ZV und die NGG werden die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages mit Rückwirkung zum 01.08.2023 beantragen. Wenn die Allgemeinverbindlichkeit wirksam wird, gilt der Tarifvertrag für alle Auszubildenden, auch wenn diese nicht Mitglied der NGG sind.

Gilt der Tarifvertrag auch für Betriebe, die nicht Mitglied einer Bäckerinnung sind?

Ja. Der ZV und die NGG werden die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages mit Rückwirkung zum 01.08.2023 beantragen. Wenn die Allgemeinverbindlichkeit wirksam wird, gilt der Tarifvertrag für alle Ausbildungsbetriebe, auch wenn diese nicht Mitglied einer Bäckerinnung sind.

Früher hatten wir eine „Vereinbarung über Ausbildungsvergütung“, jetzt heißt es „Tarifvertrag“. Gibt es einen Unterschied?

Nein, es war schon immer ein Tarifvertrag.

Gilt dieser Tarifvertrag nur für Bäcker- und Verkäufer-Auszubildende oder auch für Auszubildende anderer Berufe wie z.B. Konditoren, Systemgastronomen, Bürokaufleute, Berufskraftfahrer oder Auszubildende in technischen Berufen?

Der Tarifvertrag gilt für alle Auszubildenden, die eine Ausbildung in einem Betrieb des Bäckerhandwerks machen, unabhängig von dem Ausbildungsinhalt. Er gilt also auch für Konditoren, Systemgastronomen, Bürokaufleute, Berufskraftfahrer und Auszubildende in anderen Ausbildungsberufen.

Mein Auszubildender hat seine Ausbildung am 01.09.2022 begonnen und kommt jetzt ins zweite Ausbildungsjahr. Welche Ausbildungsvergütung gilt jetzt für ihn?

Der Auszubildende absolviert ab dem 01.09.2023 das zweite Ausbildungsjahr und erhält damit die tarifliche Ausbildungsvergütung von 945 Euro.

Wie sollen die Regelungen des neuen Tarifvertrages für bestehende Ausbildungsverträge umgesetzt werden? Muss ein neuer Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden oder reicht eine Ergänzung oder ein Zusatz zum Ausbildungsvertrag?

Es muss kein neuer Ausbildungsvertrag und auch keine Ergänzung oder Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden. Die Vorgaben des Tarifvertrages werden einfach vom Ausbildungsbetrieb angewendet.

Kann der Zentralverband ein Muster für einen Ausbildungsvertrag erstellen - also eine Vorlage zum Ausfüllen? Das wäre sehr hilfreich.

Musterausbildungsverträge halten die Handwerkskammern vor. Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Handwerkskammer.

Fragen zur Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie ist steuerfrei zu zahlen, richtig oder?

Ja, die vom neuen Tarifvertrag vorgesehene Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei zu zahlen.

Wann und in welchem Zeitraum ist die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen?

Die vom neuen Tarifvertrag vorgesehene Inflationsausgleichsprämie ist Auszubildenden im Zeitraum zwischen 01.08.2023 und 31.12.2024 zu zahlen. Die Auszahlung der Prämie erfolgt in diesem Zeitraum an Auszubildende, die eine Ausbildung in Vollzeit absolvieren, monatlich in Höhe von jeweils 50 Euro mit der jeweiligen Monatsabrechnung.

Ich habe einen Auszubildenden in Teilzeit. Wieviel Inflationsausgleichsprämie muss ich diesem zahlen?

Auszubildenden, die eine Ausbildung in Vollzeit machen, ist eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 50 Euro monatlich zu zahlen. Auszubildende in Teilzeit erhalten diese Prämie anteilig entsprechend ihrer wöchentlichen Ausbildungszeit.

Der Auszubildende bricht die Ausbildung ab. Kann ich die Inflationsausgleichsprämie zurückfordern?

Nein. Nach § 3 Abs. 1 des neuen Tarifvertrages erhalten Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis zwischen dem 01.08.2023 und dem 31.12.2024 endet, die Prämie in den Monaten, in denen das Ausbildungsverhältnis besteht. Kündigt der Auszubildende also seine Ausbildung vorzeitig, erhält er die Inflationsausgleichprämie bis zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und kann diese nicht zurückgefordert werden.

Ich habe freiwillig schon 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei an einen Auszubildenden gezahlt. Muss ich ihm jetzt nochmal Inflationsausgleichsprämie zahlen?

Nein. Die Inflationsausgleichsprämie kann vom Ausbildungsbetrieb bis zur Maximalhöhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Wenn ein Ausbildungsbetrieb bereits 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie an einen Auszubildenden gezahlt hat, muss er diesem nach dem neuen Tarifvertrag keine weitere Inflationsausgleichsprämie zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Inflationsausgleichsprämie nach dem neuen Tarifvertrag reduziert sich, falls die Summe betrieblich und/oder aufgrund eines anderen Tarifvertrages gezahlter oder laufender Inflationsausgleichsprämien den Maximalbetrag von 3.000 Euro erreicht.

Ich habe freiwillig schon 500 Euro Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt. Muss ich jetzt nochmal Inflationsausgleichsprämie zahlen?

In dem Fall müssen pro Monat 50 Euro Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden, bis insgesamt der in diesem Tarifvertrag vorgeschriebene Gesamtbetrag von 850 Euro erreicht ist. Die bisher geleisteten Zahlungen können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angerechnet werden.

Ich bin aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage, z.B. aufgrund einer Betriebsvereinbarung, verpflichtet, 1.000 Euro Inflationsausgleichsprämie zu zahlen, habe aber noch nicht gezahlt. Wozu bin ich jetzt verpflichtet?

Der Auszubildende hat einen Anspruch auf Anwendung der für ihn günstigeren Regelung, also auf den höheren Betrag in Höhe von 1.000 Euro. Wenn der Ausbildungsbetrieb den höheren Betrag gezahlt hat, können die bisher geleisteten Zahlungen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angerechnet werden und es muss keine weitere Inflationsausgleichsprämie mehr aufgrund des neuen Tarifvertrages gezahlt werden.

Wie ist die Inflationsausgleichsprämie in der Monatsabrechnung zu behandeln?

Die Inflationsausgleichsprämie ist in der Monatsabrechnung gesondert als solche auszuweisen.

Fragen zum Mobilitätszuschuss

In meinem Bundesland gibt es ein 29-Euro-Ticket. Was muss ich jetzt tun?

Der Auszubildende muss das 29-Euro-Ticket monatlich selbst kaufen und dieses bzw. einen anderen Kaufbeleg beim Betrieb einreichen. Er erhält dann die Kosten dafür ab 01.09.2023 erstattet.

In meinem Bundesland gibt es kein 29-Euro-Ticket, sondern nur eines, das teurer ist. Was muss ich jetzt tun?

Der Auszubildende kann nach seiner Wahl einzelne Fahrscheine oder ein Deutschlandticket monatlich selbst kaufen. Er muss dann die Fahrscheine bzw. einen anderen Kaufbeleg beim Betrieb einreichen und erhält dann die Kosten dafür in Höhe von bis zu 29 Euro erstattet. Darüberhinausgehende monatliche Kosten trägt der Auszubildende selbst.

Die Bundesländer haben verschiedene Tickets eingeführt bzw. tun diese gerade. Zu Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Landesinnungsverband.

In meiner Region gibt es kein 29-Euro-Ticket, sondern nur eines, dass billiger ist. Was muss ich jetzt tun?

Der Auszubildende kann nach seiner Wahl das billigere Ticket oder das teurere Deutschlandticket monatlich selbst kaufen. Auch hier muss er dem Ausbildungsbetrieb das Ticket oder einen anderen Kaufbeleg vorlegen. Er erhält dann entweder für das teurere Ticket bis zu 29 Euro erstattet und muss die darüber hinausgehenden monatlichen Kosten selbst tragen. Oder er erhält für den Kauf des billigeren Tickets die tatsächlichen Kosten erstattet; der Restbetrag wird ihm nicht ausgezahlt.

Mein Auszubildender möchte das ÖPNV-Ticket nicht, sondern kauft sich gelegentlich Einzelfahrkarten. Was muss ich tun?

Der Auszubildende muss die gekauften Einzelfahrscheine oder andere Kaufbelege beim Betrieb vorlegen. Er erhält dann die tatsächlich entstandenen monatlichen Kosten vom Ausbildungsbetrieb erstattet, maximal jedoch 29 Euro. Wenn er in einem Monat für weniger als 29 Euro mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren ist, erhält er nur den geringeren Betrag erstattet. Er hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrages. Über 29 Euro hinausgehende monatliche Kosten trägt der Auszubildende selbst.

Mein Auszubildender nutzt den ÖPNV nicht. Kann ich ihm trotzdem einfach 29 Euro geben?

Der Betrieb ist nach dem Tarifvertrag zu einer solchen Zahlung nicht verpflichtet. Es ist zu beachten, dass eine entsprechende betriebliche Übung entstehen kann. Außerdem sind solche Zahlungen im Regelfall nicht steuer- und sozialversicherungsfrei. 

Mein Auszubildener fährt mit dem Auto zur Arbeit. Muss ich ihm dafür einen Zuschuss zu den Tankkosten zahlen?

Nein. Dies war von den Tarifvertragsparteien zunächst angedacht, ist dann aber nicht in den Tarifvertrag aufgenommen worden. Somit besteht keine tarifvertragliche Verpflichtung, einen Mobilitätszuschlag für das Autofahren zu zahlen.

Kann ich meinem Auszubildenden 29 Euro geben, damit er sich ein ÖPNV-Ticket kauft?

Das Steuerrecht verlangt, dass der Auszubildende das Ticket kauft und ihm nachträglich vom Ausbildungsbetrieb die Kosten erstattet werden. Entsprechend sieht der Tarifvertrag vor, dass dem Auszubildenden Kosten für ein ÖPNV-Ticket tatsächlich entstanden sind, er diese dem Betrieb nachweist und der Betrieb diese dann erstattet.

Kann der Betrieb das ÖPNV-Ticket kaufen und dieses dem Auszubildenden aushändigen?

Das Steuerrecht verlangt, dass der Auszubildende das Ticket selbst kauft und ihm nachträglich vom Ausbildungsbetrieb die Kosten erstattet werden. Entsprechend sieht der Tarifvertrag vor, dass dem Auszubildenden Kosten für ein ÖPNV-Ticket tatsächlich entstanden sind, er diese dem Betrieb nachweist und der Betrieb diese dann erstattet. 

Muss die Erstattung der monatlichen Fahrtkosten für den ÖPNV über die Lohnabrechnung erfolgen?

Nein. Die Erstattung kann auch gesondert erfolgen. 

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Nils Konstantin
Vogt
Referent für Berufsbildung und Fachkräftesicherung

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